
Gemäß der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 1. April 2022 ist u. a. folgendes geregelt.
- Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.
- Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.
Weitere Informationen dazu unter Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen | Land.NRW und im Downloadbereich dieser Seite.
Coronaschutzverordnung NRW vom 03.04.2022
Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung NRW