Gemäß der Verordnung zum Schutzvor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)vom 5. März 2021, in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung, werden u. a.
- der Betrieb von städtischen Freizeiteinrichtungen wie z.B. Sportstätten und -hallen, Schwimmbäder
- Sport- und Trainingsveranstaltungen
unter besondere Regeln gestellt. Diese Regeln können in der beigefügten Publikation nachgelesen werden.
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